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BVerfG, 08.10.2001 - 2 BvR 1004/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit - Verfassungsbeschwerde - Begründung - Prozeßkostenhilfe - Bewilligung - Erfolgsaussichten - Gleichheitssatz - Willkür - Missbrauchsgebühr
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Nürnberg, 30.04.2001 - Ws 405/01
- BVerfG, 08.10.2001 - 2 BvR 1004/01
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87
Private Grundschule
Auszug aus BVerfG, 08.10.2001 - 2 BvR 1004/01
Der Beschwerdeführer hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung wesentliche Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren (etwa die Strafanzeige, den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft, die Beschwerdebegründung, den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft) weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach hinreichend wiedergegeben (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 260 ). - BVerfG, 06.11.1995 - 2 BvR 1806/95
Mißbräuchliche Verfassungsbeschwerde gegen Halterkostenbescheid
Auszug aus BVerfG, 08.10.2001 - 2 BvR 1004/01
Eine missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde liegt unter anderem dann vor, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (stRspr, vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1995 - 2 BvR 1806/95 -, NJW 1996, S. 1273 m.w.N.). - BVerfG, 05.12.1994 - 2 BvR 2434/94
Mißbrauchsgebühr bei einer substanzlosen Verfassungsbeschwerde - …
Auszug aus BVerfG, 08.10.2001 - 2 BvR 1004/01
Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (stRspr, vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 - und vom 14. September 1994 - 2 BvR 1626/94 -, NJW 1995, S. 1418 und S. 1419). - BVerfG, 14.09.1994 - 2 BvR 1626/94
Mißbrauchsgebühr bei leichtfertig erhobener Verfassungsbeschwerde
Auszug aus BVerfG, 08.10.2001 - 2 BvR 1004/01
Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (stRspr, vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 - und vom 14. September 1994 - 2 BvR 1626/94 -, NJW 1995, S. 1418 und S. 1419). - BVerfG, 01.12.1999 - 1 BvR 1559/99
Verhängung einer Mißbrauchsgebühr
Auszug aus BVerfG, 08.10.2001 - 2 BvR 1004/01
Der Beschwerdeführer benutzt das Bundesverfassungsgericht lediglich als weitere Rechtsmittelinstanz, ohne sich mit Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz zu befassen (vgl. auch Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 1559/99 -, veröffentlicht in JURIS).
- BVerfG, 29.06.2010 - 1 BvR 2358/08
Missbrauchgebühren gegen Telekom-Anwälte
Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2001 - 2 BvR 1004/01 -, juris ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2009 - 1 BvR 3324/08 -, juris ). - BVerfG, 11.08.2010 - 2 BvR 1354/10
Erneute Verhängung von Missbrauchsgebühren gegen Beschwerdeführer und deren …
Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass seine Arbeitskapazität durch derart sinn- und substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dass es dadurch den Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08 - Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2001 - 2 BvR 1004/01 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2009 - 1 BvR 3324/08 -, juris).